Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 78e Örtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
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Nach Gewicht
- VG München, 21.06.2023 – M 18 K 22.3190Zitiert von 2
- VG München, 17.05.2023 – M 18 K 18.914
- VGH Bayern, 13.02.2024 – 12 BV 23.1331Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 01.10.2012 – 3 K 1261/10Zitiert von 1
- BVerfG, 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16Kommunalverfassungsbeschwerde gegen § 3 Abs. 4 Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt; Unbegründetheit nach Maßgabe der GründeZitiert von 63
- BVerwG, 20.12.2024 – 5 B 5/24Entgeltfestsetzung im Kinder- und Jugendhilferecht; Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle; Bindungswirkung von RahmenverträgenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 13.02.2024 – 12 BV 23.1882
- OVG NRW, 21.08.2023 – 12 A 2023/20
- Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 19.05.2022 – 2/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78e SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/78e#abs-1 (1) Soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt, ist für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 der örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist. Die von diesem Träger abgeschlossenen Vereinbarungen sind für alle örtlichen Träger bindend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/78e#abs-2 (2) Werden in der Einrichtung Leistungen erbracht, für deren Gewährung überwiegend ein anderer örtlicher Träger zuständig ist, so hat der nach Absatz 1 zuständige Träger diesen Träger zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/78e#abs-3 (3) Die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene und die Verbände der Träger der freien Jugendhilfe sowie die Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer im jeweiligen Land können regionale oder landesweite Kommissionen bilden. Die Kommissionen können im Auftrag der Mitglieder der in Satz 1 genannten Verbände und Vereinigungen Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 schließen. Landesrecht kann die Beteiligung der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2 Nummer 5 und 6 zuständigen Behörde vorsehen.